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Interview: Die Wohnung während des Auslandssemesters richtig untervermieten

Das Ausland ruft. Aber was passiert so lange mit der eigenen Wohnung oder dem eigenen Zimmer in Deutschland? Untervermieten ist eine Option. Was man dabei berücksichtigen sollte, erklärt Monika Schmid-Balzert. Sie ist Rechtsanwältin beim Deutschen Mieterbund – Landesverband Bayern e.V.

Porträt von Rechtsanwältin Monika Schmid-Balzert
Rechtsanwältin Monika Schmid-Balzert

Was muss ich vor dem Untervermieten mit meinem Vermieter klären?

Monika Schmid-Balzert: Wer als Mieter untervermieten möchte, braucht eine Genehmigung des Vermieters – je eher man danach fragt, umso besser. Diese Genehmigung muss sich der Mieter unbedingt vorab schriftlich einholen. Dafür ist auch der Name des Untervermieters samt dessen aktueller Adresse beim Vermieter anzugeben. Ein einfaches Schreiben dafür genügt. Grundsätzlich haben Sie als Mieter dann Anspruch auf die Genehmigung, außer es gibt einen Ablehnungsgrund in der Person Ihres Untermieters. Der Vermieter kann einen Untermietzuschlag von Ihnen verlangen. Hat ein Vermieter einer Untervermietung nicht zugestimmt, kann das eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, wenn man trotzdem untervermietet.

Wenn mir die Erlaubnis für die Untervermietung vorliegt, welche Vereinbarungen treffe ich dann mit der Untermieterin oder dem Untermieter?

Schmid-Balzert: Schließen Sie mit dem Untermieter einen Vertrag ab. Der Vertrag sollte am besten befristet sein mit der Begründung, dass Sie die Wohnung wieder zum Zeitpunkt X nutzen wollen. All das erfolgt im Idealfall schriftlich, damit Sie gegebenenfalls beweisen können, dass die Befristung wirksam ist. Außerdem sollten Sie den Untermietvertrag inhaltlich an den Bestand Ihres Hauptmietverhältnisses koppeln. Ansonsten könnte unter Umständen das Untermietverhältnis länger dauern als das Hauptmietverhältnis. Für Untermietverträge gibt es im Internet Vordrucke, zum Beispiel hier.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht für meine Wohnung, wenn die Zusage für den Auslandsaufenthalt kommt?

Schmid-Balzert: Nein. Eventuell lässt aber der Vermieter mit sich reden oder man kann einen Nachmieter stellen. Auch hierauf besteht aber kein Anspruch. Möglicherweise lässt sich in einem gemeinsamen Gespräch eine Lösung finden.

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